Zoophilie wird je nach Land von den Gesetzen unterschiedlich eingestuft und auch anders gehandhabt. Hier sollen die landesspezifischen Gesetze aufgezählt werden. Leider ist diese Aufzählung in bezug auf andere Länder bei weitem noch sehr unvollständig.Ergänzungen, Aktualisierungen und Quellenangaben sind gerne willkommen.
Umlaute in den aufgelisteten Gesetzestexten wurden in der Textversion der FAQ entsprechend ersetzt
[Für den Fall daß sich jemand daran stört :-) ].
In Deutschland sind sexuelle Handlungen mit Tieren nicht verboten. D.h., jeder darf mit Tieren sexuell verkehren, sofern er dabei nicht andere Gesetze verletzt. Stichpunkte hierzu sind das Tierschutzgesetz, wie auch "Erregung öffentlichen Ärgernisses". Ersteres ist der Fall, wenn derjenige sein Tier vergewaltigt oder dabei mißhandelt. Dies wird dann auch nicht mehr als Zoophilie bezeichnet. Letzteres hingegen dürfte kaum Probleme bereiten, da wohl niemand in aller Öffentlichkeit Sex mit seinem Partner ausüben wird. Anders sieht es mit der Veröffentlichung von Filmen, Bildern und Geschichten mit zoophilem Inhalt aus. Auch ist jegliche Werbung für derartiges Material untersagt. Dieses wird als harte Pornographie eingestuft. Daher ist in Deutschland nichts in dieser Art frei erhältlich. Ausnahmen bilden hierbei künstlerische Darstellungen und "sachliches Informationsmaterial".
Die Herstellung von solchem Material für den Eigenbedarf ist in Deutschland erlaubt. Der Import nach Deutschland auf dem Postweg ist durch Par.184, Abs.1, Nr.4 StGB untersagt.Grundgesetz:
GG Artikel 1 Würde und Grundrecht
GG Artikel 2.1 Entfaltung seiner Persönlichkeit
GG Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz
GG Artikel 5 Meinungsfreiheit und Zensur
Strafgesetzbuch:
StGB 6 Verbot der Verbreitung pornographischer Schriften im Ausland
StGB 7 Straftaten im Ausland
StGB 11 pornographische Darstellung
StGB 73d Verfall von Gegenständen
StGB 74a Einziehen von Gegenständen
StGB 184 Verbreitung Pornographischer Schriften
StGB 295 Mitgeführte Tiere
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB 90 Sachen und TiereGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.I. Die Grundrechte
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Strafgesetzbuch:
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: Paragraph 7 StGB:
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1; ; 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter Paragraph 11 StGB:
1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder 2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
5. rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; 6. Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung; 9. Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat.
§ 73 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 73b, und § 73 Abs. 2 gelten entsprechend.(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die Paragraphen 73a und 73b sinngemäß Anwendung. (3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung. (4) Paragraph 73c gilt entsprechend.
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von Paragraph 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder 2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
(1) Wer pornographische Schriften (Paragraph 11 Abs. 3)
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
Wer pornographische Schriften (Paragraph 11 Abs. 3), die die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, Paragraph 184d StGB:
1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.Paragraph 90 BGB:Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.Paragraph 90a BGB:
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
6.2 Österreich (Stand: Januar 2012)
Seit 2005 ist ein entsprechender Paragraph ins österreichische Tierschutzgesetz eingefügt
Österreichisches Tierschutzgesetz, §5, Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. 2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
Aktuelles Österreichisches Tierschutzgesetz
[...]
17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
Pornographie: Wie in Deutschland auch ist der Vertrieb aller Darstellungen in Druckwerken, Laufbildern, oder sonstwie wie auch der Import, Export und Transport von selbigem und die Zugänglichmachung von solchen Werken. Für Besitz und die Herstellung für den Eigenbedarf finden sich in de Gesetzestext keine Verbotsbestimmungen (Par.220).
Strafgesetzbuch StGB: 60.Bundesgesetz:
Paragraph Straftat StGB 64 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden. StGB 65 Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind StGB 66 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen StGB 220a Werbung für Unzucht Tieren StGB 222 Tierquälerei
Pornographiegesetz: 97.Bundesgesetz:Artikel I.
Paragraph 2
Paragraph 3
Strafgesetzbuch StGB: 60. Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen
Paragraph 64
§ 64 StGB Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
Paragraph 65
§ 65 StGB Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind
Paragraph 66
§ 66 StGB Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
Paragraph 220a
§ 220a StGB Werbung für Unzucht mit Tieren
Paragraph 222
§ 222 StGB Tierquälerei
Pornographiegesetz
97. Bundesgesetz vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung.
Artikel I.
Paragraph 2
(1) Eines (Vergehens) macht sich schuldig, wer wissentlich
a) eine Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung, die geeignet ist, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, oder einen solchen Film oder Schallträger einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt anbietet oder überläßt, b) eine solche Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung auf eine Art ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet, daß dadurch der anstößige Inhalt auch einem größeren Kreis von Personen unter 16 Jahren zugänglich wird, c) einer Person unter 16 Jahren ein solches Laufbild oder einen solchen Schallträger vorführt oder eine Theateraufführung oder sonstige Darbietung oder Veranstaltung der bezeichneten Art zugänglich macht.
(2) Die Tat wird, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
(1) im Strafurteil wegen eines nicht mit Beziehung auf ein Druckwerk begangenen Verbrechens nach Paragraph 1 sowie im Strafurteil wegen Vergehens nach Paragraph 2 sind die Gegenstände, auf die sich die mit Strafe bedrohte Handlung bezieht, für verfallen zu erklären, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. (2) im Strafurteil wegen Vergehens nach § 2 kann vom Verfall abgesehen werden, wenn er an der strafbaren Handlung Unbeteiligte unbillig hart träfe. (3) Personen, die ein Recht an den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen geltend machen, sind, wenn dies ausfährbar ist, zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung und dem nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um den Verfall handelt, die Rechte des Angeklagten. Doch wird durch ihr Nichterscheinen das Verfahren und die Urteilsfällung nicht gehemmt. Auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Frist zur Anmeldung von Rechtsmitteln beginnt für sie mit der Verkündung des Urteils, auch wenn sie dabei nicht anwesend waren.
6.3 Schweiz (Stand: 2012)
Mittlerweile sind nach Art. 16 TSchV "sexuell motivierte Handlungen" mit Tieren strafbar
Die Einfuhr und der Besitz von Tierpornographie ist verboten.
Eine ausführliche Zusammenstellung der Rechtslage von einem Schweizer
6.4 USA (Stand: Stand der Wikipedia)
Den (ziemlich) aktuellen Stand der US-Gesetze findet man in der Wikipedia Englischsprachigen Wikipedia
6.5 Italien
Unklar6.6 England (Stand: 2012)
Quelle: Wikipedia
Anal and vaginal penetration of or by an animal is illegal, and carries a sentence of up to 2 years imprisonment. Historically an unspecified range of acts were illegal, however the Sexual Offences Act 2003 which followed a major review of all sexual offences in UK law clarified this, removing the ambiguous activities from the scope of the law, and changing the sentence from life imprisonment (which had been criticized as over-harsh) to two years.Possession of pornography was criminalised in the Criminal Justice and Immigration Act 2008. The law on pornography is broader than that of actual acts: it also covers oral sex; it applies to dead animals as well as living; images are illegal even if they are faked. Thus an image of a legal act may be illegal to possess. The first prosecutions for bestiality pornography occurred in 2009.
Erster Fall
Erfahrungen nach einem Jahr
6.7 Dänemark
Unklar6.8 Polen (Stand 2012, teilweise nicht verifiziert)
Nach polnischem Recht ist die Verbreitung pornographischer Schriften jeglicher Art strafbar.Gemäß Art. 202
§ 1. Wer öffentlich pornographische in- halte in einer Art und Weise präsentiert, durch die einer Person, die dies nicht wünscht, deren Wahrnehmung aufge- drängt wird, wird mit Geldstrafe, mit Freiheitsbe- schränkungsstrafe oder mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr bestraft. § 2. Wer einem Minderjährigen unter fünfzehn Jahren pornographische Inhalte präsentiert oder Gegenstände solchen Charakters zugänglich macht, wird mit Geldstrafe, mit Freiheitsbe- schränkungsstrafe oder mit Freiheits- strafe bis zu zwei Jahren bestraft. § 3. Wer pornographische Inhalte, in de- nen Minderjährige unter fünfzehn Jahren auftreten, oder solche, die GewaItanwen- dung zum Gegenstand haben oder in de- nen Tiere verwendet werden, herstellt, in der Absicht, sie zu verbreiten, oder an- schafft oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Mona- ten bis zu fünf Jahren bestraft. Das Tierschutzgesetz (nicht verifiziert) soll in Artikel 37 Tierquälerei und unbegründetes Töten eines Tieres unter Geld- und Gefängnisstrafe stellen, auch beim bloßen Anschein. Speziell auf Sexualität soll nicht eigegangen werden. Es gibt ein ganz neues Tierschtzgesetz. Wer Polnisch kann möge mir mal sagen, was drinsteht... Polnisches Tierschutzgesetz 2012 6.9 Frankreich (Stand: 2012)
Illegal seit 2004. Bis zu zwei Jahren, bis 30 000 Euro, Tierhalteverbot möglich.
Quelle: Wikipedia
Au cours des XIXe siècle et XXe siècle, les juridictions pénales ont pu condamner des actes zoophiles violents, sur le fondement des actes cruels ou des mauvais traitements envers les animaux de compagnie ou apprivoisés. Jusqu'en mars 2004, aucune loi ne punissait la bestialité sauf dans le cas où l'animal subissait des sévices graves. La loi no 2004-204 du 9 mars 2004 portant adaptation de la justice aux évolutions de la criminalité, ajoute la précision « ou de nature sexuelle » à l'article 521-1 du code pénal explique que « le fait, publiquement ou non, d'exercer des sévices graves « ou de nature sexuelle » ou de commettre un acte de cruauté envers un animal domestique, ou apprivoisé, ou tenu en captivité, est puni de deux ans d'emprisonnement et de 30 000 euros d'amende. » À titre de peine complémentaire, le tribunal peut interdire la détention d'un animal, à titre définitif ou non. Les dispositions du présent article ne sont pas applicables aux courses de taureaux lorsqu'une tradition locale ininterrompue peut être invoquée. Elles ne sont pas non plus applicables aux combats de coqs dans les localités où une tradition ininterrompue peut être établie
6.10 Weitere Länder (Stand der Wikipedia)
Zoophilie: Englische Wikipedia
Tierpornographie: Englische Wikipedia
Unbekannt oder unklar:
Belgien:illegal seit 2007? Wikipedia sagt etwas Anderes.
Bulgarien
Zypern
Tschechische Republik
Estland: illegal Quelle :)
Griechenland
Irland
Italien
Lettland: Legal (?) Quelle
Litauen: Illegal Quelle
Luxemburg
Malta
Portugal
Rumänien
Slowakei
Slowenien
Spanien: Legal (?)
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